Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle von uns (Auftragnehmer)  übernommenen Aufträge sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B)  in der jeweils am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Fassung für Gewerbekunden gültig, sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart, sofern als den Abschluss von Bauverträgen zum Gegenstand haben. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.

2. Für den Umgang der Lieferung und Leistung ist ausschl. unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt sind.

3. Unsere Angebote sind auf die Dauer von 30 Werktagen verbindlich. Für die Ausführung der Leistungen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung mit evtl. Abweichung des besprochenen Angebotes zulässig und gelten erst mit der Unterschrift als vereinbart.

4. Der Einbau von Stoffen und Werkteilen, für die weder DIN-Normen bestehen, noch eine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist, bedarf keiner besonderen Zustimmung des Auftraggebers. Auf Wunsch können die Normen im Internet oder bei uns erfragt werden. Preise/Preislisten für Material werden nicht mitgeteilt! 
5. Der Auftraggeber erhält Mitteilungen, Bilder usw. auch per WhatsApp. Sollte er dies nicht wünschen benötige ich vor Auftragsbeginn ein demenstsprechendes Schreiben. 

II. Angebots- und Planunterlagen

1. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerischen Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben. Bei nachgewiesener Verwendung hat der Verwender an uns eine Zahlung von 5 % des Nettowerklohnes zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer zu zahlen.

2. Die Beschaffung behördlicher oder sonstiger Genehmigungen wie z.B. Statik, Architekt und BAFA/Kfw Anträge ist Sache des Auftraggebers. Auftraggeber und Auftragnehmer haben sich gegenseitig die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 
2. Die Beschaffung behördlicher oder sonstiger Genehmigungen wie z.B.für Statik, Architekt und BAFA/Kfw Anträge ist Sache des Auftraggebers. Auftraggeber und Auftragnehmer haben sich gegenseitig und den Ämter alle notwendigen Unterlagen/Infos zur Verfügung zu stellen.
3. Die uns erteilten Aufträge sind seitens Auftraggeber unkündbar! 

III. Preise

1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme/Nutzung.

2. Sind Festpreise vereinbart, so werden alle nachträgliche Änderungen und zusätzliche Leistungen aufgrund technischer Notwendigkeiten oder auf Veranlassung des Auftraggebers zusätzlich berechnet. Entweder auf Stundenbasis, gemäß Auftragsbestätigung oder vorab kalkuliertem Angebot/AB! Rapporte mit Bilder und  Arbeitszeiten werden täglich dem Kunden zur Prüfung und zum unterschreiben weitergeleitet, meist vor Ort, ggf. auch per Post. Wir sind berechtigt diese abzurechnen wenn der Auftraggeber diese nicht innerhalb 8 Tagen moniert oder nicht unterschrieben an mich zurück sendet.

3. Für Fahr- und Wegegelder, Auslösung, Schmutz-, Höhen- und Gefahrenzulage, für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagstunden können wir Zuschläge berechnen.

4. Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, berechtigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen.

5. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiterberechnet werden.

IV. Zahlung

1. Für alle Zahlungen gilt jeweils die in der Auftragsbestätigung festgelegte Zeiten und dienen der Materialbeschaffung und der Auftragssicherheit. 

2. Sämtliche Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten. 
Taglohnarbeiten sind sofort nach gestellter Rechnung zahlbar.

3. Akzepte, Kundenwechsel und Schecks werden nicht angenommen. 

4. Werden die Zahlungsbedingungen (3-4Tage) nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so werden sämtliche offen stehenden Forderungen sofort fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit einer Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen. Soweit der Auftraggeber noch kein Eigentum erworben hat, ist der Auftragnehmer auch berechtigt, noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Auftraggebers/Bestellers zurückzuholen sowie noch nicht ausgelieferte Waren zurückzubehalten.

5. Der Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigter ist berechtigt, die auf Nachweis durchzuführenden Arbeiten täglich zu kontrollieren und die zusätzlich geleisteten Arbeiten durch Rapporte anzuerkennen. Unterlässt der Auftraggeber diese Überwachungspflicht oder weigert er sich, die Rapporte zu unterzeichnen, so gilt der Rapport mit den darin aufgeführten Leistungen als anerkannt.

V. Lieferzeit und Montage

1. Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt sind. Bei nachträglichen Ausführungsfristen verlängern sich diese angemessen, wenn Hindernisse (bei Zahlungsverzug ab dem 5 Tag) eintreten und die vom Auftragnehmer nicht beeinflussbar sind.

2. Sind Ausführungsfristen nicht schriftlich vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die nach II Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. Neu anderweitig angenommene Baustellen darf der Auftragnehmer fertig stellen!

3. Der Auftraggeber muss dafür Sorge tragen, dass die erforderliche Beleuchtung bei Kanalarbeiten oder dunklen Räumen sowie der erforderliche Wasser- und Stromanschluss unmittelbar an der Baustelle vorhanden ist und bei mehr als 2,0 m Arbeitshöhe ist bauseits ein Gerüst zu stellen und die hierdurch entstandene Mehrkosten an den Auftragnehmer zu erstatten.
3.Einbauten/Absicherungen an Wand und Decken die Zwingend erforderlich sind werden nach Angabe des Auftraggebers ausgeführt, die Kosten dem Auftraggeber berechnet.

4. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn (täglich 8 Std./ Mitarbeiter) ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhalt des Gegenstandes machen musste. 

5. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen usw. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leistungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

6. Beim Beginn der Arbeiten/Montage muss der Aufstellungsort für Geräte betonbefestigt nach Maßgabe des Auftragnehmers durchgeführt sein. Bei Neubauten müssen Treppen vorhanden sein, die den Vorschriften der Berufsgenossenschaft entsprechen.

7. Für Einbauzeichnungen, die von uns geliefert werden, ist bauseits oder durch die Bauleitung zu überprüfen, dass die Einbauteile richtig eingesetzt werden. Wird eine Überprüfung vom Auftraggeber verlangt, so wird der Zeitaufwand dafür in Rechnung gestellt. Werden vom Auftragnehmer Skizzen geliefert, die keine Maße beinhalten, da sie nur als Symbol oder zur Erklärung dienen, sind diese dem Auftraggeber aber nicht klar, so ist der Auftraggeber verpflichtet, vor Ausführung Rücksprache mit dem Auftragnehmer zu halten. Für Fehler, die trotz Vorlage der Skizze entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.


VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber darf die gelieferten Gegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Soweit die Gegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörper ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegen-ständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zu Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage, verlängerte Standzeit von Gerüsten (11 €/ m2  pro Woche) und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. 

2. Werden Liefergegenstände mit anderen Gegenständen fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragsnehmers zuzüglich 10 % Sicherheit an den Auftragnehmer.

3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsgegenstände hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rückholung sämtlicher Gegenstände berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die dem Vorbehalt unterliegenden Gegenstände auf seine Kosten gegen Diebstahl und Beschädigung zu versichern.
5. Bilder mit unseren Arbeiten dürfen von uns für Werbezwecke usw. kostenlos verwendet werden. 

VII. Abnahme und Gefahrenübergang

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Baustelle/Anlage. Wird jedoch die Anlage oder Baustelle vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr mit dem Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt auch nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung oder Nutzung der Wohnräume.

VIII. Mängelansprüche

1. Die Mängelansprüche für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) und der hier aufgeführte Regelung.

2. Der Auftraggeber kann zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Der Auftragnehmer ist zu mehreren Nacherfüllungsversuchen berechtigt, jedoch ohne Zeitvorgabe. Es wird vereinbart das ausschließlich der Auftragnehmer berechtigt ist, Mängel zu beseitigen! Sollte keine Einigung entstehen nach der Mängelbeseitigung, wird auf Kosten des/durch den Auftraggebers ein Gutachter auf seine (AG) Kosten beauftragt.

3. Bei Arbeiten, die nicht als Bauleistung im Sinne der VOB gelten, sind die Mängelansprüche zeitlich auf das gesetzliche Mindestmaß von 1 Jahr beschränkt.

4. Bei Arbeiten an bereits vorhandenen Anlagen, Einbauten bzw. Reparaturen, entfällt eine Haftung des Auftragnehmers für verursachte Schäden, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

5. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft, etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.

6. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursachen in fehlenden oder unzureichnenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.

7. Lässt der Auftraggeber nach Abnahme von Dritten Arbeiten an dem Werk ausführen, so entfällt jegliche Haftung, sowohl für auftretende Schäden, Folgeschäden wie auch für die Funktionstüchtigkeit der gesamten Anlage einschließlich der Nebenaggregate.

8. Farbabweichungen geringen Umfanges gegenüber dem Auftrag gelten als vertragsgemäß. Dasselbe gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen7Struckturen von zusammengehörenden Gegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wert-verschlechterung darstellen.

9. Schadensersatzansprüche, die nicht aus berechtigten Mängelansprüchen stammen, werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen.

IX. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.